AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Personalverwaltung und -beschaffung als Software-as-a-Service

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1. SCOPE OF APPLICATION

(1) These General Terms and Conditions (hereinafter referred to as GTC) shall apply to all performance contracts concluded between 1. GELTUNGSBEREICH

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle geschlossenen Leistungsverträge zwischen uns, der

Kenjo GmbH, Urbanstraße 71, 10967 Berlin, Geschäftsführer: Herrn David Padilla, Amtsgericht Charlottenburg, HRB B 183681B, Internet: www.kenjo.io/de/start, E-Mail: info@kenjo.io, Telefon: +49 30 5683 7072 (im Folgenden: Kenjo),

und dem Kunden in Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung von Software-as-a-Service-Dienstleistungen über das Medium Internet, insbesondere im Bereich "HR-Software“ / "Personalverwaltungs- und beschaffungssoftware".

(2) Alle zwischen Ihnen und uns im Zusammenhang mit den Nutzungsverträgen getroffenen Vereinbarungen ergeben sich insbesondere aus diesen Geschäftsbedingungen, unseres Angebots per E-Mail und Ihrer Annahmeerklärung.

(3) Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrages gültige Fassung der AGB.

(4) Abweichende Bedingungen des Kunden akzeptieren wir nicht. Dies gilt auch, wenn wir der Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprechen.

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2. TESTPHASE UND VERTRAGSSCHLUSS

(1) Die Präsentation der Leistungen auf der Webseite www.kenjo.io stellt kein bindendes Angebot von Kenjo dar. Es wird vielmehr dem Kunden die Möglichkeit gegeben, ein verbindliches Angebot abzugeben oder anzufordern.

(2) Dem Kunden wird vor Beginn des entgeltlichen Leistungsvertrages im Rahmen eines unentgeltlichen Leistungsvertrages der ZUGANG ZUR DIENSTLEISTUNG unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der Kunde kann den ZUGANG ZUR DIENSTLEISTUNG für Testzwecke 14 Tage ab Annahme unentgeltlich nutzen („Testphase“).

(3) Der entgeltliche Leistungsvertrag kommt im Anschluss an den unentgeltlichen Leistungsvertrag zustande nach Annahme des von Kenjo erstellten und an den Kunden per E-Mail übersandten Angebots. Die Annahme erfolgt in Textform. Sie wird an Kenjo zurückgesendet und wird mit Zugang bei Kenjo wirksam. Ergänzend hierzu gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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3. VERTRAGSGEGENSTAND

Vertragsgegenstand ist die im Angebot beschriebene Zurverfügungstellung der vom Kunden ausgewählten Konfiguration und Module als Software-as-a-Service (im Folgenden: SaaS) (nachfolgend als „ZUGANG ZUR DIENSTLEISTUNG“ bezeichnet) von Kenjo zur Nutzung über das Internet.

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4. FUNKTIONSUMFANG

(1) Der jeweils aktuelle Funktionsumfang des ZUGANGS ZUR DIENSTLEISTUNG ergibt sich aus der Beschreibung auf der Web-Site von Kenjo unter https://www.kenjo.io/de/preise, sowie der vom Kunden gewählten Konfiguration und Umfang der Anzahl der Mitarbeiter.

(2) Die Parteien können die Umstellung von Konfiguration und Umfang vereinbaren. Kenjo stellt den ZUGANG ZUR DIENSTLEISTUNG ab dem Zeitpunkt der Umstellung in der dafür vereinbarten Konfiguration und Umfang der Anzahl der Mitarbeiter zur Verfügung. Infolge der Umstellung gilt eine Vergütung nach § 10 Absatz 2.

(3) Der Kunde ist berechtigt die Dienstleistung in der vereinbarten Konfiguration und Umfang seinen Beschäftigten zur Verfügung zu stellen.

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5. EINRÄUMUNG VON SPEICHERPLATZ

(1) Kenjo überlässt dem Kunden Speicherplatz im für die Zurverfügungstellung notwendigen Umfang auf einem Server zur Speicherung seiner Daten.

(2) Der Kunde verpflichtet sich, keine Inhalte auf dem Speicherplatz zu speichern, deren Bereitstellung, Veröffentlichung oder Nutzung gegen geltendes Recht oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt.

(3) Eine Herausgabe der Daten - anzufragen binnen 14 Tagen ab Vertragsende - erfolgt durch Übersendung über ein Datennetz. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, auch die zur Verwendung der Daten geeignete Software zu erhalten.

(4) Kenjo stehen hinsichtlich der Daten des Kunden weder ein Zurückbehaltungsrecht noch das gesetzliche Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) zu.

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6. SPERRUNG

Kenjo ist berechtigt dem Kunden den Zugang zum ZUGANG ZUR DIENSTLEISTUNG zu sperren, wenn und soweit der Kunde den ZUGANG ZUR DIENSTLEISTUNG entgegen den Bestimmungen dieses Vertrages nutzt oder sonst eine Verletzung des geistigen Eigentums von Kenjo zu erwarten ist. Kenjo ist ferner berechtigt, den Zugang zu sperren, wenn die Sicherheit oder Integrität des ZUGANGS ZUR DIENSTLEISTUNG oder der von Kenjo genutzten Einrichtungen mittelbar oder unmittelbar durch den Kunden beeinträchtigt wird oder eine solche Beeinträchtigung droht.

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7. UNTERBRECHUNG/BEEINTRÄCHTIGUNG DER ERREICHBARKEIT

Die Überwachung der Grundfunktionen der SaaS-Dienste erfolgt täglich. Die Wartung der SaaS-Dienste ist grundsätzlich werktags von Montag bis Freitag 09:00 – 18:00 Uhr MEZ gewährleistet. Ausgenommen hiervon sind gesetzliche Feiertage am Standort Berlin. Kenjo wird den Kunden von den Wartungsarbeiten umgehend verständigen und den technischen Bedingungen entsprechend in der möglichst kürzesten Zeit durchführen.

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8. HAUPTPFLICHTEN DES KUNDEN

(1) Der Kunde ist verpflichtet, während der Testphase die generelle Beschaffenheit und die Funktionalitäten des ZUGANGS ZUR DIENSTLEISTUNG zu prüfen und etwaige Mängel, die die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch durch den Kunden aufhebt oder sonst verringert, gegenüber Kenjo unverzüglich, jedenfalls innerhalb der Testphase und vor Abschluss des entgeltlichen Leistungsvertrages, in Textform gegenüber Kenjo anzuzeigen. Der Kunde erkennt die Tauglichkeit des ZUGANGS ZUR DIENSTLEISTUNG als vertragsgemäß an, sofern er sich nicht Anderweitiges vorbehält.

(2) Der Kunde hat eine stabile Internetverbindung und setzt stets aktuelle Browserversionen ein.

(3) Der Kunde zeigt auftretende Störungen unverzüglich in Textform an. Hierbei gibt er die Art, den Umfang, die Dauer und die darüber hinaus relevanten Informationen an. Der Kunde wirkt bei der Identifizierung und Behebung der Störung in angemessenem Umfang mit. Fehlt eine Anzeige, ist § 536c Abs. 2 S. 2 BGB entsprechend anzuwenden.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, Kenjo einen bevollmächtigten Ansprechpartner sowie dessen Stellvertreter in Textform mitzuteilen, der berechtigt ist, die notwendigen Handlungen und Erklärungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um die erforderlichen vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen. Der Kunde teilt Kenjo Vor- und Nachnamen, E-Mail und eine Telefonnummer (Kontaktdaten) des Ansprechpartners und dessen Stellvertreters mit. Sofern sich Ansprechpartner und/oder Stellvertreter ändern, so ist der Kunde verpflichtet, dies Kenjo unverzüglich mitzuteilen und die neuen Kontaktdaten in Textform zu übermitteln. Sofern der Ansprechpartner für Rechnungen von der vorgenannten Person abweicht, so hat der Kunde dies gesondert in gleichen Umfang anzugeben und entsprechend Änderungen mitzuteilen.

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9. NEBENPFLICHTEN DES KUNDEN

(1) Der Kunde verpflichtet sich, auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine rechtswidrigen, die Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte abzulegen und den ZUGANG ZUR DIENSTLEISTUNG nur vertragsgemäß zu nutzen. Der Kunde zeigt in Textform gegenüber Kenjo an, sobald er Kenntnis davon erlangt, dass

  1. ein unbefugter Zugriff Dritter auf die geschützten Bereiche des ZUGANGS ZUR DIENSTLEISTUNG bekannt wird oder diesbezüglich ein Verdacht besteht;
  2. dem Kunden bekannt wird, dass ein Zugriff nach Ziffer a oder eine Gefährdung nach Ziffer b bevorstehen könnte, z.B. nach Verlust oder unberechtigten Zugriff auf Zugangsdaten.

(2) Unbeschadet einer Verpflichtung Kenjos zur Datensicherung ist der Kunde selbst für die Eingabe und Pflege seiner zur Nutzung der SaaS-Dienste erforderlichen Daten, Software, insbesondere Browser, und Informationen verantwortlich.

(3) Der Kunde prüft seine Daten und Informationen vor der Eingabe auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten. Hierfür setzt der Kunde dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme ein.

(4) Der Kunde erstellt für den Zugriff auf die Nutzung der SaaS-Dienste selbst eine „User ID“ und ein Passwort. Der Kunde hält „User ID“ und Passwort geheim. Einen Zugang per User ID (E-Mail-Adresse) und Passwort und/oder ein sogenanntes „single sign on“ von Drittanbietern wie Google und Outlook nutzt stets nur ein Mitarbeiter des Kunden.

(5) Die von dem Kunden auf dem für ihn bestimmten Speicherplatz abgelegten Inhalte können urheber- und datenschutzrechtlich geschützt sein. Der Kunde räumt Kenjo hiermit das Recht ein, die auf dem Server abgelegten Inhalte dem Kunden bei dessen Abfragen über das Internet zugänglich machen zu dürfen und, insbesondere, sie hierzu zu vervielfältigen und zu übermitteln sowie zum Zwecke der Datensicherung vervielfältigen zu können.

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10. VERGÜTUNG

(1) Der Kunde zahlt Kenjo für die Überlassung des ZUGANGs ZUR DIENSTLEISTUNG und die Einräumung des Speicherplatzes das vereinbarte monatliche Entgelt zzgl. gesetzlicher MwSt.. Die Vergütung ist entsprechend der Vereinbarung zwischen den Parteien zu Beginn des Monats, des Quartals, Halbjahres, Jahres oder alle zwei Jahre fällig (Vorabzahlung). Im Zweifel richtet sich die Vergütung nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der Vertragsverlängerung gültigen Preisliste von Kenjo.

(2) Für den Fall, dass sich aufgrund einer Änderung der Funktionalitäten und des Umfangs die Preisklasse für die Überlassung des ZUGANGs ZUR DIENSTLEISTUNG erhöht, so wird Kenjo den Differenzbetrag zwischen der vorherigen und neuen Preisklasse in tagesgenauer Abrechnung unter Anrechnung der Vorabzahlung gesondert in Rechnung stellen. Sollten die Parteien eine Verringerung der Konfigurierung und des Umfangs während der Laufzeit vereinbaren, so entsteht dadurch kein Anspruch auf eine Rückerstattung des Differenzbetrages des Kunden. Sofern dem Kunden infolge einer Vertragsänderung ein Guthaben gutgeschrieben wird, so wird dieses Guthaben mit der darauffolgenden Rechnung verrechnet. Ein Anspruch auf Auszahlung des Guthabens besteht nicht.

(3) Einwendungen gegen die Abrechnung der von Kenjo erbrachten Leistungen legt der Kunde spätestens acht Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich bei der auf der Rechnung angegebenen Stelle unter Angabe der Rechnungsnummer und des Rechnungspostens ein. Andernfalls gilt die Abrechnung als vom Kunden genehmigt. Kenjo weist den Kunden mit Übersendung der Rechnung auf die Bedeutung seines Verhaltens hin.

11. MÄNGELHAFTUNG/HAFTUNG

(1) Kenjo gewährleistet die Funktions- und die Betriebsbereitschaft der SaaS-Dienste nach den Bestimmungen dieses Leistungsvertrages. Für eine optimale Nutzung sind kompatible Browser gemäß der Dokumentation im Helpcenter anzuwenden.

(2) Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Sachmängel (§ 536a Absatz 1, 1. Alternative BGB) wird ausgeschlossen.

(3) Schadensersatzansprüche gegen Kenjo sind unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, Kenjo, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Kenjo nur, wenn eine der vertragswesentlichen Pflichten durch Kenjo, seine gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte oder Erfüllungsgehilfen verletzt wurde. Kenjo haftet dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten, die die Grundlage des Vertrages bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrages waren und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Für den Verlust von Daten haftet Kenjo insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

(4) Kenjo haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch den Kenjo, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

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12. LAUFZEIT; KÜNDIGUNG

(1) Das entgeltliche Vertragsverhältnis beginnt mit der Annahme des Angebots durch den Kunden. Der entgeltliche Leistungsvertrag wird für die Vertragsdauer von einem Jahr geschlossen, sofern die Parteien nicht etwas hiervon Abweichendes vereinbaren. Der Leistungsvertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Parteien 8 Wochen vor Ende der Vertragsdauer kündigt.

(2) Unberührt bleibt das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. Zur fristlosen Kündigung ist Kenjo insbesondere berechtigt, wenn der Kunde fällige Zahlungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht leistet oder die vertraglichen Bestimmungen über die Nutzung der SaaS-Dienste verletzt. Eine fristlose Kündigung setzt in jedem Falle voraus, dass der andere Teil schriftlich abgemahnt und aufgefordert wird, den vermeintlichen Grund zur fristlosen Kündigung in angemessener Zeit zu beseitigen.

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13. GEHEIMHALTUNG

(1) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass der als Anlage 1 beiliegende Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung ebenfalls Bestandteil des Leistungsvertrages wird, insbesondere Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen und die im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung bestehenden Pflichten und Rechte des Kunden festgelegt werden.

(2) Die Parteien verpflichten sich, über alle vertraulich zu behandelnden Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen zu bewahren und diese weder unmittelbar noch mittelbar zu eigenen oder fremden Zwecken zu verwenden. Entsprechendes gilt für Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse von Dritten, die Kenjo im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden bekannt werden oder bekannt geworden sind. Kenjo wird diese Verpflichtung zur Geheimhaltung auch allen Personen auferlegen, die als Erfüllungsgehilfen zu diesem Vertrag Kenntnis eingesetzt werden.

(3) Unter die vertraulich zu behandelnden Informationen fallen insbesondere die Informationen, die von der jeweils informationsgebenden Partei als ausdrücklich vertraulich bezeichnet wurden, sowie alle anderen Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den besonderen Umständen der Überlassung ergeben, so insbesondere auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie Kunden- und Personaldaten. Nicht unter vertraulich zu behandelnde Informationen fallen solche, die

  • vor Informationsempfang dem Empfänger oder der Öffentlichkeit bekannt oder allgemein zugänglich waren,
  • aufgrund gesetzlicher Regelungen oder gerichtlicher oder behördlicher Entscheidung oder Anforderung offengelegt werden müssen.

(4) Die Verpflichtungen nach § 11 Abs. 2 bestehen auch über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit fort. Die Pflicht entfällt, wenn eine Information als nicht mehr vertraulich zu behandelnde Informationen zu qualifizieren sein wird.

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14. ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND, VERTRAGSSPRACHE

(1) Auf vorliegenden Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung, sofern die Parteien nicht individuell etwas hiervon Abweichendes vereinbaren.

(2) Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist ausschließlicher Gerichtsstand Berlin, sofern die Parteien nicht individuell etwas hiervon Abweichendes vereinbaren.

(3) Im Falle von Widersprüchen zwischen der deutschen und englischen Fassung dieser Geschäftsbedingungen ist die deutsche Fassung maßgeblich und rechtsverbindlich.

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15. SONSTIGES

(1) Kenjo ist berechtigt, diese AGB mit einer Frist von sechs Wochen im Voraus zu ändern. Die jeweilige Änderung wird Kenjo dem Kunden per E-Mail oder schriftlich bekannt geben. Gleichzeitig wird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweilige Änderung Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertrages wird, wenn der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Änderung per E-Mail oder schriftlich widerspricht.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGBs unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der AGBs im Übrigen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Fall einer Vertragslücke.

(3) Anlagen, auf die in diesen AGBs Bezug genommen wird, werden Bestandteil des Leistungsvertrages.

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Kenjo GmbH, Januar 2021

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